Große Unternehmen müssen gemäß § 9 EEffG für die Jahre 2015 bis 2020 entweder
Wichtig: Berechnung der Vierjahresfrist
Für die Berechnung der Vierjahresfrist ist das Abschlussdatum des ersten Audits maßgeblich. Wurde beispielsweise das erste externe Audit am 20.05.2015 durchgeführt,
ist bis spätestens 20.05.2019 das zweite Audit durchzuführen und zu melden.
Meine Dienstleistung
Als seit 2015 im Register der qualifizierten Energiedienstleister eingetragener Energieautor führe ich Energieaudits für Gebäude und Prozesse durch.